"Berater, die man versteht."

M.Hofmann 2009

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Tips und Infos

 

 

Basel II
Was ist Basel II und welche Auswirkungen hat Basel II?

 

Was ist Basel II und wann tritt es in Kraft?

Unter dem Titel Basel II ist eine Neuregelung der Eigenmittelbestimmungen für Kreditinstitute zu verstehen, das nunmehr auch innerstaatlich seit 2007 in Kraft ist. Demnach wird die Mindesthöhe der Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten mehr von der Bonität der Kreditnehmer abhängig gemacht. Das bedeutet, dass bei Krediten für Kunden mit schlechter Bonität sich die Bank mit einem größeren „Risikopolster“ in Form von Eigenkapital absichern muss, als dies bei Kunden mit guter Bonität notwendig wäre. Eine höhere Unterlegung mit Eigenkapital bedeutet aber höhere Kosten für die Bank, die sie in Form höherer Kreditzinsen weiterverrechnet.

 

Was heißt Basel II für mein Unternehmen?

Das Rating der Bank zur Beurteilung der Bonität des Kunden basiert überwiegend auf „harten“ Faktoren (" hard facts") aus dem Finanz- und Rechnungswesen eines Unternehmens, die "soft facts" spielen jedoch ebenfalls eine ganz wichtige Rolle. An erster Stelle stehen hier sicherlich die Qualität des Managements bzw. der Unternehmensführung. Für mittelständische und größere Unternehmen ist auch die Einholung eines externen Ratings durch eine bankunabhängige Ratingagentur überlegenswert. Ein gutes Rating durch eine unabhängige Ratingagentur bindet zwar nicht an deren Ratingverfahren, sie ist aber ein gutes Verhandlungsargument gegenüber der Bank und wird dieses gleichwohl berücksichtigen. Grundsätzlich wird aber jedes Unternehmen gut beraten sein, eine offensive und aktive Informationspolitik gegenüber der Hausbank zu pflegen.

 

Hard facts

Erstellung des Jahresabschlusses

Wesentlich wird, dass der Abschluss möglichst frühzeitig zur Verfügung steht. In der Praxis kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Vorlage innerhalb von sechs bis neun Monaten nach dem Stichtag die Erwartungen der Bank gerade noch erfüllen wird. Längere Zeiträume werden vermutlich mehr oder weniger skeptisch wahrgenommen und besonders hinterfragt werden. Eine schnelle Vorlage könnte in einigen Fällen durchaus zu einer Verbesserung der Einschätzung der Managementqualität führen.

Vorlage einer aktuellen Saldenliste

Ergänzend zur Vorlage des letzten Jahresabschlusses könnte diese samt einem aussagekräftigen Vorjahresvergleich für den entsprechenden Zeitraum einen zeitnahen Beleg für die weitere unternehmerische Entwicklung darstellen.

Bilanzkennzahlen

Notwendig sind positive Kennzahlen zu Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Eine ganz wichtige Rolle spielen hier die Eigenkapitalquote, die Fremdkapitalstruktur, der Cashflow, die Schuldentilgungsdauer und die Umsatzrentabilität.

Erstellung eines Geschäftsplanes mit Plan-Bilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, sowie eines Finanzplanes.

Diese sind auch regelmäßig durch Soll-Ist Vergleiche, ob die Planzahlen in der Realität auch eintreffen, zu überprüfen.

Bisherige Kreditabwicklung durch den Unternehmer

Das heißt, wurden die eingegangenen Verpflichtungen fristgerecht durch den Kreditnehmer erfüllt.

 

Soft facts

Unternehmensbereich

  • Vorhandene Unternehmensstrategie
  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Qualitätsmanagement, Marketing und PR
  • Führungskompetenz
  • Unternehmensnachfolge und Kontinuität
  • Forschung und Entwicklung
  • Qualität und Aussagekraft des Rechnungswesens
  • Einsatz von betriebsadäquaten Controlling-Instrumenten
  •  

    aus dem Unternehmensfeld

  • Entwicklung der Branche und der Konjunktur
  • Kunden- und Lieferantenbonität
  • Kunden- und Lieferantenstruktur
  • Markt- und Wettbewerbssituation
  •  

    Rechnungsmerkmale
    Wie hat eine Rechnung auszusehen?

     

    Rechnungsmerkmale

    Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

    Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten

    Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / V. A. T.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
  • bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
  • Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“
  • Bei Lieferungen / Leistungen an Privathaushalte: „Sie sind gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.“
  • Spezielle Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen

    Für Rechnungen, deren Bruttobetrag 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Sonderregelung für Unternehmer im Baubereich

    Seit dem 1.4.2004 schuldet bei Bauleistungen nicht mehr wie zuvor der leistende Bauunternehmer (z. B. Subunternehmer) die Umsatzsteuer. Vielmehr muss jetzt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt zahlen. Das gilt aber nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Eine Übergangsregelung hat es ermöglicht, Umsätze in der Zeit vom 1.4.2004 bis zum 30.6.2004 im gegenseitigen Einvernehmen noch nach altem Recht abzuwickeln.

  • Das muss der leistende Unternehmer beachten
  • Sie dürfen ab jetzt nur noch den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In Ihrer Rechnung sollten Sie einen entsprechenden Hinweis anbringen, beispielsweise: "Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG wird hingewiesen". Die Neuregelung ist sogar dann anzuwenden, wenn Sie eine Bauleistung für den Privatbereich Ihres Vertragspartners erbringen, beispielsweise für dessen selbst genutztes Einfamilienhaus.

    Auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Es gibt hier jedoch eine Bagatellgrenze. Bei einem Nettorechnungsbetrag bis zu € 500,00 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht. Hier müssen Sie also wie früher die Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen und selbst die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

    Wenn der Leistungsempfänger Ihnen eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, können Sie davon ausgehen, dass er selbst Bauleistungen erbringt und es deshalb zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt.

    In Ihrer eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ein solcher Umsatz zunächst nicht zu erfassen. Er muss jedoch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden.

  • Das gilt für den Leistungsempfänger
  • Sie dürfen auf keinen Fall die Umsatzsteuer an Ihren Vertragspartner zahlen, sondern nur direkt an das Finanzamt. Den an Sie erbrachten Umsatz müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. In der gleichen Voranmeldung können Sie den Betrag wieder als Vorsteuer geltend machen, soweit vorsteuerabzugsberechtigt.

    Rechnungen bei Anzahlungen und Endabrechnungen

    Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.

    Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:

    Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben).

    Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe angeführt werden.

    Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

     

    Steuerfreie Lohnbestandteile für Arbeitnehmer
    Welche steuerfreien Lohnbestandteile gibt es?

     

    Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

    Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:

  • für Nachtarbeit 25 Prozent,
  • für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
  • für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und
  • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.
  • Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr.

    Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

    Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

    Hinweis: Seit 1.7.2006 ist die Sozialversicherungsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € je Stunde begrenzt, während es steuerlich bei einem maximalen Stundengrundlohn von 50 EUR bleibt. Dies führt dazu, dass Steuer- und Sozialversicherungsrecht einmal mehr voneinander abweichen.

    Warengutscheine

    Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind (insbesondere Tankgutscheine), sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht auf einen Höchstbetrag in Euro lauten, sondern ausschließlich die Sache konkret bezeichnen. Für Tankgutscheine bedeutet dies, dass nur Angaben zur Ware gemacht werden dürfen, also z. B. „Gutschein über 30 Liter Super-Benzin“. Unter diese Regelung fällt auch die Überlassung eines sog. „Job-Tickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 44 € monatlich dem Arbeitnehmer zuwendet.

    Die Bezahlung der eingelösten Gutscheine muss vom Arbeitgeber direkt an den Aussteller der Gutscheine (die Tankstelle, den Verkehrsträger) erfolgen. Der Arbeitgeber darf nicht dem Arbeitnehmer den von ihm verauslagten Betrag erstatten. Der Warenwert der ausgegebenen Gutscheine muss unter der Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer bleiben. Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)

    Steuerfrei und von Abgaben unbelastet sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und auch eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.

    Betriebsveranstaltungen

    Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Als Betriebsveranstaltungen gelten sämtliche von der Betriebsleitung, dem Betriebsrat usw. organisierten Zusammenkünfte mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, welche den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Hierunter fallen u.a. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge aber auch Pensionärstreffen. Maximal 2 gleichartige Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; höchstens € 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Auch mehrtätige Veranstaltungen sind steuerfrei, sofern die Freigrenze von 110 EUR inkl. USt eingehalten wird.

    Aufmerksamkeiten

    Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 40,00 pro Jahr. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zu Weihnachten.

    Berufskleidung

    Typische Berufskleidungen sind zum Beispiel der Blaumann, Arbeitshandschuhe, Kellnerkleidung.

    Fort- und Weiterbildung

    Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Finanziert bzw. erstattet der Arbeitgeber diese Kosten, so können diese steuerfrei vereinnahmt werden.Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

    Geburts- und Hochzeitsgeschenke

    Seit 1.1.2006 ist die begrenzte Steuerfreiheit für Geburts- und Hochzeitsbeihilfe (jeweils € 315,00) gestrichen.

    Belegschafts-, Personalrabatte

    Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr steuerfrei.Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der UST), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis.

    Umzugskosten

    Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei erstattet werden.

    Unterstützung in Notfällen

    Bei Krankheits- und Notfällen kann eine Zahlung bis zu € 600,00 steuerfrei erfolgen.Ein 600 Euro übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar.

    Betriebliche Gesundheitsförderung

    Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber ab 2008 bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen i.S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V steuerfrei aufwenden. Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u.a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Steuerfrei sind auch Barleistungen an den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden und keine Arbeitsentgeltwandlung darstellen.

     

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